eAU – die elektronische AU ab 2023

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend!

Ihre Mitarbeiter*innen sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlich Dauer unverzüglich mitzuteilen.

Bitte teilen Sie uns die Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter sofort per E-Mail mit. Der Abruf kann bis zu neun Kalendertage dauern.

Zukünftiges Vorgehen

Wenn wir von Ihnen die Mittelung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische AU an und berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung.

Wichtig:

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind

  • Privat versicherte Beschäftigte
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • Sonstige AU-Bescheinigungen, wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 01.01.2023 beim bisherigen Verfahren mit Papierbescheinigung.

Wir empfehlen Ihre Mitarbeiter*innen über die Änderung ebenfalls zu informieren.

Dazu haben wir Ihnen einen Mustertext in unserem Downloadbereich zur Verfügung gestellt:

»» https://www.szendryk-partner.de/downloads

 

Für Rückfragen stehen wir ihnen gerne zur Verfügung.

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